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Satzung

     Billardfreunde Mülheim 74 e.V.

Kurzform: BFM 74 e.V.

Satzung

 

§  1    Rechtsform, Gerichtsstand, Mitgliedschaft und Zweck des Vereins

1.)   Der Verein Billardfreunde Mülheim 74 (BFM 74) e.V. ist ein Sportverein. Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

2.)   Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.

3.)   Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.

4.)  Der BFM 74 e.V. ist Mitglied des "Billardkreis Oberhausen" im Billardverband Niederrhein e.V. (BVNR) und über letzteren bei der Deutschen Billard-Union 1911/1971 e.V. (DBU).

5.) Der BFM 74 e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der BFM 74 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.

       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Einzel- und Mannschaftswettkämpfen auf Kreis- und Bezirks‑, Landes- und Bundesebene, sowie gezielte Trainingsstunden zum Aufbau von Nachwuchssportlern.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§  2  Erwerb der Mitgliedschaft

1.)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Mindestmitgliedsdauer unter Beachtung der Regelungen des § 3 Absatz 2 beträgt ein Jahr.

2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3.)   Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung gegenüber dem Antragsteller, vom Antragsteller oder einem Bevollmächtigten die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann abschließend entscheidet.

§  3    Verlust, Status und Ruhestellung der Mitgliedschaft

1.)   Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2.)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig, bei Neumitgliedern jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, bei entsprechend rechtzeitiger Kündigung auch ohne Einhaltung des Kalendervierteljahres.

3.)   Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden:

a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahressatzes  trotz Mahnung;

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichem Verhaltens;

d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzusenden.

4.)    Ein Mitglied kann die Änderung des Mitgliedstatus (siehe Auflistung § 5 Absatz 5) beantragen. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Änderung ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

5.)   Ein Mitglied kann die Ruhestellung der Mitgliedschaft beantragen. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Änderung ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§  4    Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)  Verweis;

b)  angemessene Geldstrafe;

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§  5    Beiträge, Aufnahmegebühr, Strafgelder und sonstige Geldleistungen

1.)  Die Beiträge und die Aufnahmegebühr sind in der Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

2.)   Die Strafgelder sind in der Strafgeldordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

3.)   Laufende und einmalige (sonstige) Geldleistungen werden derzeit nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber im Einzelfall.

§  6    Ausgaben

1.)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet            werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      Die Ausgaben sind auf das Notwendige zu beschränken. Entscheidungen hierüber trifft der Vorstand in jedem Einzelfall. Bei laufend wiederkehrenden Kosten ist die Entscheidung jedoch nur einmalig zu treffen.

    Aufwandsentschädigungen und Spesen werden unter Beachtung der Vorgaben des Vereins- und Steuerrechtes nur gewährt, wenn der Vorstand vor Entstehung der Kosten hierüber entschieden hat.

2.)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd             sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.)  Die Ausgaben der separat zu führenden Jugendkasse unterliegen den gleichen Grundsätzen. Abweichend von den Vorgaben des Absatzes 1 obliegt die Entscheidung über die Ausgaben dem/der Jugendwart/in in Abstimmung mit der Jugendvertretung.

§  7    Stimmrecht, Wählbarkeit und Wahlverfahren

1.)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr. Bei Wahl eines eventuell einzusetzenden Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

 

2.)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und einer eventuellen Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3.)  Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das im Vollbesitz der Bürgerrechte ist und der im Absatz 1 genannten Personenkreis. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen übt das Wahlrecht der/die gesetzliche bzw. bestellte Vertreter/in, bei juristischen Personen der/die Inhaber/in der Prokura oder eine von diesem/r bevollmächtigten Person aus.

4.)   Wählbar ist jede natürliche Person, die Mitglied des Vereins und im Vollbesitz der Bürgerrechte ist.

5.)   Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

6.)   Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erlangt hat; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahl des Vorsitzenden die Stimme des Wahlleiters.

 

§  8          Vereinsorgane

 

1.)   Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung;

2.) der Vorstand.

2.)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Kassierer(in), Geschäftsführer(in), Sportwart(in) und Pressewart(in).

Die Übertragung von mehreren Funktionen auf ein Vorstandsmitglied ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in oder dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der/der Kassierers/Kassiererin, der/die jährlich gewählt wird, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§  9    Mitgliederversammlung

1.)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) spätestens bis 31.05. statt.

3.)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

        a)  es der Vorstand beschließt

      b) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4.)    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorsitzenden in Verbindung  mit dem/der Geschäftsführer/in einberufen. Die Einladung mit ausführlicher Tagesordnung ist als Aushang im Vereinslokal mindestens 4 Wochen vor Beginn bekannt zu geben und schriftlich an die Mitglieder oder per E-Mail abzusenden. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

 

5.)   Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)  Bericht des Vorstandes;

b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer(innen);

c)  Entlastung des Vorstandes;

d)  Wahlen, soweit diese erforderlich sind;

e)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge;

f)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit dieses beantragt wird;

g)  Wahlen der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

6.)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen   Mitglieder beschlussfähig.

7.)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme   des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag,   Satzungsänderungen und Wechsel des Vereinslokals können nur mit einer   Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen   werden.

        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,   das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

8.)   Anträge können gestellt werden:

        a)  von Mitgliedern;

        b)  vom Vorstand;

        c)  von Ausschüssen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sonstige Anträge können jederzeit eingereicht oder bei der Ordentlichen Mitgliederversammlung vorgetragen werden, sollten aber zweckmäßiger Weise dem Vorstand so rechtzeitig eingereicht werden, dass diese mit der Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung mit versendet werden können.

9.)  Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/2 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 10 Aufgaben und Rechte des/der Vorsitzenden

 

1.)   Die Aufgaben des/der Vorsitzenden sind:

       a)  die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen einzuberufen (siehe § 8 Absatz 4);

       b) Mitglieder- und Vorstandsversammlungen zu leiten und für die ordnungsgemäße Protokollierung zu sorgen (bei Mitgliederversammlungen kann er sich durch einen Versammlungsleiter vertreten lassen (siehe § 8 Absatz 7);

       c)  an den Kreisversammlungen teilzunehmen;

       d)  die im Interesse des Vereins bei allen Gremien des Sports und der Kommunen zu vertreten;

       e)  die Tätigkeit der anderen Vorstandsmitglieder, hier insbesondere den/die Kassierer/in, zu überwachen;

        f)   für die ordentliche Ausrichtung aller billardsportlichen Veranstaltungen im Vereinslokal Sorge zu tragen;

        g)  die Aufgaben eines/r Fachwartschaftsleiters/in zu erfüllen;

        h)  die Repräsentationspflichten des Vereines wahrzunehmen.

 

2.)   Die Rechte des Vorsitzenden sind:

        a)  als Leiter der Mitglieder- und Vorstandsversammlung Ordnungsstrafen zu verhängen:

Wortentzug, zeitweiser oder völliger Versammlungsausschluss;

        b)  als Vertreter des Vereins bei Kreisversammlungen vom Stimmrecht Gebrauch zu machen;

        c)  einzelne Aufgaben an dafür geeignete Mitglieder zu übertragen, soweit hierfür sachliche Gründe sprechen.

 

 

§ 11 Aufgaben und Rechte des/der stellvertretenden Vorsitzenden

Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden oder in dessen Auftrag übernimmt er/sie als sein/e Stellvertreter/in alle in § 10 aufgeführten Aufgaben und Rechte.

§ 12 Aufgaben und Rechte des/der Geschäftsführers/in

 

1.)   Die Aufgaben des/der Geschäftsführers/in sind:

        a)  nach Vorgabe des/der Vorsitzenden für die ordentlichen Einberufungen von Mitglieder- und Vorstandsversammlungen Sorge zu tragen;

        b)  den vereinsinternen Schriftverkehr zu führen;

        c)  die An- und Abmeldungen zu bearbeiten und die Mitgliederkartei zu führen;

        d)  den externen Schriftverkehr zu führen (Abstimmung mit den/der Vorsitzenden;

        e)  den Mitgliedernachweis - auch gegenüber den Gremien des Sports - zu      führen (Vorgabe an den/die Kassierer/in);

        f)   Anforderungen und Rückgaben von Spielerpässen vom bzw. an den Kreisvorstand vorzunehmen (in Verbindung mit dem/der Sportwart/in);

        g)  Protokollführung bei Mitglieder- und Vorstandsversammlungen (er kann dieses an ein Vereinsmitglied delegieren);

        h)  Inkenntnissetzung der Vorstandsmitglieder über Postein- und Ausgang (eventuell schriftlich).

 

2.)   Die Rechte des/der Geschäftsführers/in sind:

        a)  nach Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand:

            verbindliche Verhandlungen über die Höhe von Billardmieten zu führen sowie erforderliches Spielmaterial einzukaufen;

        b)  auf Anforderung dem Kreisvorstand Ranglisten etc. einzureichen;

        c)  dem Kreisvorstand Mitglieder für Ehrungen vorzuschlagen;

        d)  einzelne Aufgaben an dafür geeignete Mitglieder zu übertragen, soweit  hierfür  sachliche Gründe sprechen.

 

 

§ 13 Aufgaben, Rechte und Stellung des/der Kassierers/in

 

1.)   Die Aufgaben des/der Kassierers/in sind:

        a)  Einziehung und Verwaltung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen,  Gebühren, Kosten, Strafgelder und sonstige Einnahmen, sowie aller Barzuwendungen seitens des Kreises, des Stadtsportbundes, von Mäzenen oder sonstigen Dritten;

        b)  die Verbandsbeiträge und die Billardmiete und sonstige Kosten fristgemäß abzuführen;

        c)  über alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig Buch zu führen und die Belege aufzubewahren;

        d)  alle Barbestände sorgfältig zu verwalten (Bankkonto und Barkasse);

        e)  nach Abschluss jeden Geschäftsjahres auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den gewählten Kassenprüfern sorgfältig geprüften Kassenbericht schriftlich vorzulegen;

        f)   die Aufgaben eines Sozialwartes wahrzunehmen in Abstimmung mit dem Vorstand.

 

   2.)  Die Rechte des/der Kassierers/in sind:

      a) säumige Mitglieder zur Zahlung des Beitrags oder sonstiger Verpflichtungen mündlich und schriftlich zu ermahnen und erforderlichenfalls den Ausschluss von säumigen Mitgliedern dem Gesamtvorstand vorzuschlagen;

        b)  Abrechnungen den Verein belastender Kosten, wie Porto- und Telefongebühren, Startgelder, Spesen und dgl. vorzunehmen.

 

3.)     Der/Die Kassierer/in wird gleichzeitig ermächtigt, den Verein

         a)  bei der Einziehung der in Ansatz 1 Punkt a) genannten Einnahmen    einschließlich entstehender Nebenkosten und

         b) der Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen und Kosten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

        Diese Vollmacht beschränkt sich auf Forderungen seitens des Vereins gegen   Dritte (ohne Nebenkosten) bis zu einer Höhe von 500 Euro und Forderungen   von Dritten gegen den Verein (ohne Nebenkosten) bis zu einer Höhe von 1.500   Euro.

 

 Bei Forderungen über den vorgenannten Beträgen ist nur der Vorstand   vertretungsberechtigt. Dieser kann jedoch den Kassierer (schriftlich) für jeden   Einzelfall bevollmächtigen.

§ 14   Aufgaben und Rechte des/der Sportwartes/in

1.)   Die Aufgaben des/der Sportwartes/in sind:

        a)  die Aufstellung der Vereinsmannschaften

        b)  die Einstufung der Spieler/innen nach ihrer Spielstärke vorzunehmen und deren richtigen Einsatz zu überwachen;

        c)  die Abwicklung und Organisation des vereinsinternen Spielbetriebes;

        d)  Spieler und Schiedsrichter zwecks Schulung und Weiterbildung zu Lehrgängen vorzuschlagen;

        e)  bei Protesten und Disziplinarverfahren den Kreissportausschuss anzurufen.

 

2.)   Die Rechte des/der Sportwartes/in sind:

        a)  die Aufstellung von Vereinsauswahlmannschaften;

        b)  Mitglieder zu sportlichen Leistungen (Schiedsrichter, Schreiber usw.) heranzuziehen;

        c)  Lehrgänge einzuberufen;

        d)  den Sportbetrieb hemmende oder störende Mitglieder zu verwarnen;

        e)  den ordnungsgemäßen Ablauf des Trainings nach der jeweils gültigen Trainingsordnung zu überwachen;

        f)   einzelne Aufgaben an dafür geeignete Mitglieder zu übertragen, soweit hierfür sachliche Gründe sprechen.

§ 15   Aufgaben des Pressewartes

Der Pressewart hat durch sachliche Berichte in Tageszeitungen und Fachorganen für die Information der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Die Berichterstattung darf nur sportlich-fördernden Charakter haben.

 

 

§ 16 Wahlen

1.)  Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der           Kassierer wird jährlich neu gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben solange im             Amt bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl, Abwahl und Rücktritt sind                      zulässig.

2.) Das Mandat endet automatisch

  1. mit der Neuwahl;
  2. bei Rücktritt;
  3. bei Abwahl:
  4. bei Tod;
  5. bei Verlust der Bürgerrechte.

§ 17   Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassierers/in.

§ 18   Mannschaftsspielführer/in

1.)   Er/Sie wird von seiner Mannschaft für eine Spielsaison gewählt.

2.)   Er/Sie ist für die Meldung seiner Mannschaft und die Vorlage der Spielerpässe beim gegnerischen Spielführer verantwortlich.

3.)   Ihm/Ihr obliegt die Verantwortung für ordnungsgemäßen Ablauf, Ausfüllung und rechtzeitige Absendung der Spielberichtskarte.

4.)   Er/Sie bestimmt - erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Sportwart/in - die Gestellung von Ersatzspielern.

 

 

§ 19   Auflösung des Vereins

1.)   Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Rechtsstatusses kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung bzw. Änderung des Rechtsstatusses des Vereins" stehen.

2.)   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

        a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

        b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.)   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

        a)  die Sachwerte an den Altenverein Mülheim-Ruhr-Nord e.V.;

        b)  das Barvermögen an den Caritasverband e.V. für die Stadt Mülheim an der     Ruhr.

mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Mülheim an der Ruhr, den 14.07.2020

 

 

Ralf Gräf (Vorsitzender)                                                                             Manfred Lorke (Geschäftsführer)